DSGVO: Steuerberatende Tätigkeit des Steuerberaters ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Gesetzes

In den vergangenen Wochen stand die Diskussion um die Auftragsdatenverarbeitung gemäß DSGVO mit der Erbringung von Leistungen im Bereich der Steuerberatung wieder deutlich im Focus. Dabei vertreten verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung, dass Steuerberater insbesondere im Hinblick auf Lohn- und Gehaltsabrechnung auch ein Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8, Art. 28, 29 DSGVO sein könnten. Folglich müsste eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung getroffen werden.

Die Bundessteuerberaterkammer vertritt hierzu folgende Auffassung:

„Die Tätigkeit des Steuerberaters nach dem StBerG für seinen Mandanten erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 8, Art. 28, 29 DSGVO. Dies gilt auch für die Übernahme der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die der Steuerberater nach dem StBerG eigenverantwortlich ausführt. Es dürfen für diese Tätigkeiten daher keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten geschlossen werden.

Die von einigen Landesdatenschutzbeauftragten vertretene Auffassung, dass bei reinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen keine eigene Entscheidungskompetenz auf Seiten des Steuerberaters vorliegt und folglich den Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung eröffnet, übersieht die berufsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern.“

Steuerberater kommen als Organ der Steuerrechtspflege ihren Berufspflichten stets unabhängig und eigenverantwortlich (vgl. § 57 Abs. 1 StBerG) nach. Die Eigenverantwortlichkeit erfordert, dass sich der Steuerberater über steuerrechtlich relevante Sachverhalte, einschließlich der Fragen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, stets ein eigenes Urteil bildet und seine Entscheidungen selbst trifft. Der Steuerberater trägt die volle Verantwortung für seine Handlungen und übernimmt Verantwortung für alles, was in seiner Kanzlei geschieht.

Die ungeprüfte Übernahme einer (unter Umständen falschen) steuerrechtlichen Würdigung des Mandanten im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung wäre mit den Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu vereinbaren.

Folglich müssen Steuerberater für die Erbringung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Mandanten schließen.

Wird dennoch ein solcher Vertrag geschlossen, liegt ein Verstoß gegen die Berufspflichten des Steuerberaters vor.

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